Zweckerklärung

Die Gesetze der meisten Rechtsordnungen der Welt weisen dem Schöpfer und den nachfolgenden Inhabern (zusammengenommen die "Inhaber") automatisch ausschließliche Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (wie unten definiert) am ursprünglichen Werk und/oder an einer Datenbank zu (zusammengenommen das "Werk").

Bestimmte Inhaber möchten diese Rechte an einem Werk aufgeben, um zu einer Allmende von schöpferischen, kulturellen und wissenschaftlichen Werken ("Allmende") beizutragen, auf die die Öffentlichkeit verlässlich und ohne Furcht vor späteren Ansprüchen aus Rechtsverletzungen aufbauen und die sie so frei wie möglich und in jedweder möglichen Form und für beliebige Zwecke, einschließlich umfassend kommerzieller Zwecke, verändern, in andere Werke einbinden, wiederverwenden und weiterverbreiten kann. Diese Inhaber mögen etwa deshalb zur Allmende beitragen, weil sie das Ideal einer freien Kultur und die weitere Erzeugung von kreativen, kulturellen und wissenschaftlichen Werken fördern wollen oder, um Reputation oder eine weitere Verbreitung ihres Werkes auch durch die Nutzung und Bemühungen anderer zu erreichen.

Wegen dieser und/oder anderer Zwecke und Beweggründe und ohne jegliche Erwartung einer zusätzlichen Gegenleistung oder Kompensation entschließt sich die Person, die CC0 mit einem Werk verknüpft (der bzw. die "Erklärende"), soweit sie Inhaberin von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten an dem Werk ist, aus freien Stücken, CC0 auf das Werk anzuwenden und das Werk zu den darin enthaltenen Bedingungen und im Bewusstsein ihrer Urheberrechte und verwandten Schutzrechte am Werk sowie der Bedeutung und der beabsichtigten Rechtsfolgen von CC0 auf diese Rechte öffentlich zu verbreiten.

1. Urheberrecht und verwandte Schutzrechte.

Ein unter CC0 bereitgestelltes Werk kann urheberrechtlich und durch dem Urheberrecht verwandte Rechte geschützt sein ("Urheberrecht und verwandte Schutzrechte"). Zu den Urheberrechten und verwandten Schutzechten gehören insbesondere:

  1. das Recht zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung, Aufführung, Ausstellung, öffentlichen Wiedergabe und Übersetzung eines Werks;
  2. das Urheberpersönlichkeitsrecht des/der ursprünglichen Urheber(s) und/oder ausübenden Künstler(s);
  3. Bild- und Persönlichkeitsrechte mit Bezug auf das Bild oder Abbild einer Person in einem Werk;
  4. Rechte zum Schutz vor unlauterem Wettbewerb mit Bezug auf ein Werk, vorbehaltlich der Beschränkungen von Ziffer 4(a), siehe unten;
  5. Rechte zum Schutz der Gewinnung, Verbreitung, Nutzung und Wiederverwendung von in einem Werk enthaltenen Daten;
  6. Datenbankrechte (wie sie sich etwa aus der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken und der jeweiligen nationalen Umsetzung ergeben, einschließlich aller sich aus künftigen Änderungen oder Nachfolgeregelungen der Richtlinie ergebenden Rechte), und
  7. andere ähnliche, gleichwertige oder entsprechende Rechte auf der Grundlage des anwendbaren Rechts oder völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie ihrer jeweiligen nationalen Umsetzungen weltweit.

2. Verzicht.

Im größtmöglichen rechtlich zulässigen Umfang, jedoch nicht im Widerspruch zum anwendbaren Recht, verzichtet der/die Erklärende hiermit offen, vollständig, dauerhaft, unwiderruflich und bedingungslos auf alle Urheberrechte und verwandten Schutzrechte des/der Erklärenden und der zugehörigen Ansprüche und Klagegründe, unabhängig davon, ob diese zum jetzigen Zeitpunkt bekannt sind oder nicht (einschließlich bestehender und zukünftiger Ansprüche und Klagegründe), am Werk und an jedwedem Werk, das durch den/die Erklärenden zu einem späteren Zeitpunkt geschaffen oder veröffentlicht und sodann dieser Erklärung unterstellt wird.

Der Verzicht gilt weltweit für sämtliche bestehende und zukünftige Rechte, Ansprüche und Rechtsmittel. Der Erklärende verzichtet zudem auf die Ausübung, Durchsetzung und Geltendmachung dieser Rechte selbst sowie darauf, dass dies durch andere in seinem Namen erfolgt, und zwar in jeglichem Umfang und für jedweden Zweck, unabhängig davon, ob es sich dabei um kommerzielle Zwecke handelt oder nicht.

3. Öffentliche Lizenzersetzung.

Wenn nach geltendem Recht der Verzicht nach Ziffer 2 nicht oder nicht vollständig wirksam sein sollte, erteilt der/die Erklärende hiermit jedem einzelnen Betrachter, Nutzer oder sonstigen Rechteträger, der ein Werk unter CC0 nutzt, eine weltweite, gebührenfreie, nicht übertragbare, einfache Lizenz zur Ausübung der Urheber- und verwandten Schutzrechte am Werk (einschließlich der vorgenannten zugehörigen Rechte und Ansprüche) für jedweden Zweck. Diese Lizenz ist auf Lösungen, die sich aus CC0 ergeben, beschränkt und gilt ohne Bedingungen oder Verpflichtungen. Sie erlischt automatisch bei Verstoß gegen die Lizenzbedingungen.

4. Beschränkungen und Gewährleistungsausschluss.

a. Der/die Erklärende stellt das Werk "wie besehen" zur Verfügung und schließt jede Gewährleistung für das Werk aus, ausdrücklich oder konkludent, einschließlich – jedoch nicht beschränkt auf – Zusicherungen der Eigentümerschaft, der Marktgängigkeit, der Eignung für einen bestimmten Zweck, der Nichtverletzung von Rechten, des Fehlens von latenten oder sonstigen Mängeln, der Genauigkeit oder der Anwesenheit bzw. Abwesenheit von Fehlern, unabhängig davon, ob diese bekannt, unbekannt, erbracht oder anderweitig offengelegt sind.

b. Der/die Erklärende verzichtet auf jegliche Haftung für alle Ansprüche, Forderungen, Schäden oder andere Verantwortlichkeiten, sei es aufgrund einer vertraglichen, deliktischen oder sonstigen Ursache, die aus dem Werk, einer Änderung daran oder der Nutzung des Werkes entstehen, auch wenn der/die Erklärende über die Möglichkeit solcher Schäden informiert wurde.

5. Sonstiges.

a. Die CC0-Erklärung berührt nicht Patentrechte, Markenrechte oder sonstige Rechte, die von Dritten an dem Werk gehalten werden könnten. Ebenso wenig betrifft sie Rechte, auf die nicht verzichtet werden kann, oder Rechte, die anderen gewährt werden können.

b. Der/die Erklärende kann Produktgarantien anbieten oder zusätzliche Vereinbarungen zur Nutzung des Werkes treffen, ohne dass die Gültigkeit der CC0-Erklärung davon berührt wird, sofern solche Zusicherungen oder Vereinbarungen nicht von der Inanspruchnahme der Rechte aus CC0 abhängig gemacht werden.

c. Nichts in dieser Erklärung kann so ausgelegt werden, dass es das Recht anderer Personen einschränkt, Werke unabhängig voneinander zu erstellen, zu vervielfältigen oder zu verbreiten, ohne sich dabei auf die Rechte des/die Erklärenden zu berufen.